DJK Sportfreunde Katernberg 13/19 e.V.
DJK Sportfreunde Katernberg 13/19 e.V.

Vereinssatzung

Satzung der DJK Sportfreunde Katernberg 13/19 e.V.

 

 

 

Name, Sitz, Eintragung und Zweck

 

 

§ 1  Name

Der Verein führt den Namen "DJK Sportfreunde Katernberg 13/19 e.V.".

 

 

§ 2  Sitz

Er hat seinen Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 3  Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied

  • im DJK Sportverband Deutsche Jugendkraft e.V.

  • des ESPO e. V.

  • und der jeweiligen Fachverbände.

     

    Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt oder den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

 

 

§ 4  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5  Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er fördert Sport, insbesondere den Breiten- und Leistungssport.

 

Der Satzungszweck

  1. wird verwirklicht durch entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.

  2. unterstützt die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

  3. ermöglicht die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.

  4. unterstützt die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen sowie Turnieren.

     

    Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und ethnischer Toleranz.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

     

     

Mitgliedschaft

 

 

§ 6  Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Mit der Unterschrift erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

Minderjährige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung besteht nicht.

 

 

§ 6a Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern und

  • < >Alle Mitglieder können die Angebote des Vereins nutzen und am Spiel und Wettkampfbetrieb teilnehmen.

     

    Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

     

     

    § 7  Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Eigene Anträge beschränkt geschäftsfähiger bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich diese, fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen.

     

    § 8  Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Vereinsmitgliedschaft endet:

    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)

    • durch Ausschluss aus dem Verein

    • durch Streichung von der Mitgliederliste

    • mit dem Tod

     

    Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Eine Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderquartals unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen zulässig.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.  

     

     

    § 9  Kündigung der Vereinsmitgliedschaft

    Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Eine Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderquartals unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen zulässig.

     

     

    § 10  Ausschluss

    Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen mindestens 4 Wochen liegen.

    Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu geben.

    Über einen Ausschluss eines Vereinsmitglieds entscheidet der erweiterte Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, das Mitglied massiv gegen die Interessen des Vereins gehandelt oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.

     

     

    § 11  Mitgliedsbeitrag

    Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

    Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grund erlassen oder stunden.

    Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.

     

    § 11.1  Abwicklung des Beitragswesens

    1. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für den Mitgliedsbeitrag teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt auf dem Anmeldeformular.

    2. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein umgehend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie Änderungen der postalischen Anschrift mitzuteilen.

    3. Eine Abweichung der unter Pkt. a) festgelegten Zahlungsweise ist ausschließlich nur nach Absprache mit dem Vorstand in ausgewiesenen Sonderfällen möglich.
      Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand in der Beitragsordnung des Vereins festlegt.

    4. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zu festgelegten Fälligkeitsterminen eingezogen. Die Fälligkeiten sind bei jährlicher Zahlungsweise der 1. Januar, bei halbjährlicher Zahlungsweise der 1. Januar und 1. Juli und bei quartalsmäßiger Zahlungsweise der Monatserste eines Quartals.

    5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen. Zuzüglich wird eine in der Beitragsordnung festgelegte Bearbeitungsgebühr erhoben.

    6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

    7. Der Verein ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten oder Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

       

       

    Vereinsverwaltung

     

     

    § 12  Organe

    Die Organe des Vereins sind:

    • der Vorstand

    • der erweiterte Vorstand

    • die Mitgliederversammlung

     

     

    § 13 Der geschäftsführende Vorstand

    Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB (nachfolgend "geschäftsführender Vorstand") besteht aus:

    1. der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden

    2. der / dem stellvertr. Vorsitzenden

    3. der Kassiererin / dem Kassierer

       

      Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen voll geschäftsfähig und Mitglied des Vereins sein.

      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

       

      Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

      Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und Beisitzer benennen.

      Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.

      Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

      Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

       

       

    § 14  Wahl des Vorstandes

    Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder – solange keine Neuwahl stattgefunden hat und die Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern nicht unterschritten ist – aus ihrer Mitte jemand bestimmen, der kommissarisch das Amt des Ausgeschiedenen ausübt.

    Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Vorstandsamt ausüben, es sei denn, es übt kommissarisch entsprechend § 14 Absatz 1 ein weiteres Vorstandsamt aus.

    Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

     

     

    § 15  Beschlussfähigkeit des Vorstandes

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Sitzungsvertreters. Die Zuständigkeiten und der Geschäftsablauf sind in einer Geschäftsordnung zu regeln.

     

     

    § 16  Zuständigkeit des Vorstandes

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen rechnet.

     

     

     

     

     

     

    Erweiterter Vorstand

     

     

    § 17 Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes

    Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    1. dem geschäftsführenden Vorstand

    2. der Leitung „Mitgliederverwaltung“

    3. der Leitung „Öffentlichkeitsarbeit“

    4. den Abteilungsleitungen

    5. der Jugendleitung

    6. < >Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen.

       

       

       

    § 18  Aufgaben

    Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Vorstand. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Vorstand heranzutragen.

     

     

    § 19  Einladung und Leitung der Vorstandssitzungen

    Der 1. Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, beruft die Sitzung des Vorstands und die des erweiterten Vorstands ein und leitet diese.

     

     

    § 20  Protokollführung

    Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.

     

     

    Kassierer

     

     

    § 21  Aufgaben

    Der Kassierer ist zuständig für die Verwaltung und die buchmäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Er ist Vorstandsmitglied des Vereins und als solcher berechtigt, Gelder wie Beiträge und Spenden zu vereinnahmen. Der Kassierer berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden und zu erläuternden Kassenbericht und stellt den Haushaltsplan des kommenden Jahres vor.

     

     

    § 22  Kassenprüfer

    Es sind mindestens drei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung des Kassierers zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.

     

    Abteilungen

     

     

    § 23  Abteilungsmitgliedschaft

    Abteilungen werden nach Beschluss des Vorstands für Vereinsmitglieder eingerichtet, die eine bestimmte Sportart gemeinsam ausüben wollen. Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen angehören.

     

     

    § 24  Abteilungsleiter

    Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird. Die Abteilungsleiter sind berechtigt, in Angelegenheiten der Abteilung für den Verein zu handeln. Die Ausgaben der Abteilung müssen mit dem Vorstand abgestimmt werden.

     

     

    § 25  Abteilungsordnung

    Die Mitglieder einer Abteilung können neben dem Abteilungsleiter weitere Personen, die dem Verein angehören müssen, mit Abteilungsaufgaben betrauen, soweit die Aufgaben nicht zentral von dem Verein wahrgenommen werden. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstands ist berechtigt, an den Abteilungsversammlungen und den Sitzungen der Abteilungsvorstände teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht den Vorstandsmitgliedern in den Abteilungsgremien nur zu, wenn sie der Abteilung bzw. dem Abteilungsvorstand angehören.

     

     

    Mitgliederversammlung

     

     

    § 26  Form der Mitgliederversammlung

    Es finden ordentliche und bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen statt.

    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen, möglichst im ersten Quartal. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand des Vereins dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn 10% der wahlberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.

     

     

    § 27 Einberufung

    Die ordentliche, sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung per Brief oder E-Mail an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

     

     

     

    § 28  Festsetzung und Form der Tagesordnung

    Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Annahme der Ergänzung der Tagesordnung ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Personen erforderlich.

    Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben schriftlich bekanntgegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.

     

     

    § 29  Inhalt der Tagesordnung

    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Vorstands- und Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr

    2. Entlastung des Vorstands

    3. Wahl und Abberufung des Vorstands

    4. Wahl der Kassenprüfer

    5. Wahl des Sozialwarts

    6. Wahl der Wahlprüfungskommission

    7. Bestätigung der Abteilungsleiter

    8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über die Vereinsauflösung und Vereinsordnungen.

    9. Festlegung der Mitgliederbeiträge

    10. Verabschiedung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

       

       

    § 30  Leitung

    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter.

     

     

    § 31  Wahlen

    Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr überschritten haben. Eine Übertragung oder die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter ist nicht zulässig. Die Stimmberechtigten haben aktives und passives Wahlrecht. Das Vorschlagsrecht haben die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und der Vorstand.

     

     

    § 32  Beschlussfähigkeit

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

     

     

     

    § 33  Abstimmung

    Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen von 1 anwesenden Mitglied ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.

     

     

    § 34  Bildung von Mehrheiten

    Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen rechnen nicht mit.

    Bei Personalentscheidungen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Gelingt dies keinem Bewerber, erfolgt eine Zweitwahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen bekommen hat.

    Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit.

    Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet die Wahlprüfungskommission.

    Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die von der Finanzverwaltung oder dem zuständigen Registergericht zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Mitgliederversammlung ist über die Änderung zu informieren.

     

     

    § 35  Protokollführung

    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

     

     

    Austritt aus dem DJK Sportverband und Auflösung

     

     

    § 36  Austritt aus dem DJK Sportverband

    Der Austritt des Vereins aus dem DJK Sportverband Deutsche Jugendkraft, Diözesanverband Essen e.V., kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Notwendig ist eine ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einladung ist gleichzeitig dem DJK Sportverband Deutsche Jugendkraft, Diözesanverband Essen e.V. vorzulegen. Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem genannten Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres rechtskräftig. Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses des Vereins aus dem DJK Sportverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege von dem genannten Verband gestellt wurden, an den Geber zurück.

     

     

     

     

     

     

    § 37  Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" einberufenen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK Diözesanverbandes Essen e.V.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

     

    Stadt Essen, 45121 Essen, Rathaus / Sport- und Bäderbetriebe

     

    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

     

     

    § 38 Auflösung durch Fusion

    Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützige Förderung des Sports zu verwenden hat.

     

     

    § 39 Inkrafttreten der Satzung

    Vorstehende Satzung wurde am 08. Februar 2019 in Essen-Katernberg von der Mitgliederversammlung beschlossen

Hier finden Sie uns

DJK Sportfreunde-Katernberg 13/19 e.V.

Sportanlage Meerbruchstaße

Kontakt

Rufen Sie einfach unsere Ansprechpartner an:

Webseite:      0160 /  561 12 29

 

Fußball Senioren: 

                       0170 / 8064134

                       0163 / 6372722

                       0178 / 7126833

Fußball Jugend:

                     0152 / 0485 94 35

 

Breitensport:

0201 / 30 01 24

0176 / 954 144 24

Tischtennis:

0201 / 35 56 88

Badminton:

0201 / 37 58 81

 

Kraftsport:          

                            0201 / 30 78 09

 

Boxgymnastik:   

                            0201 / 44 20 66

 

Email: webmaster@djk-katernberg19.de

 

 

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